Der Brexit wurde zum 31. Dezember 2020 vollzogen, das Vereinigte Königreich ist aus der Europäischen Union ausgetreten. Seit diesem Zeitpunkt ist eine britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland in Deutschland nicht mehr rechtsfähig.
Eine Fortgeltung der Gründungstheorie, die zu einem Fortbestand der Rechts- und Parteifähigkeit führen würde, folgt nicht aus dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Großbritannien. Für eine Rechtsfähigkeit in Deutschland wäre es erforderlich, dass der tatsächliche Verwaltungssitz der Limited in Großbritannien bestehen würde.
OLG München, 29 U 2411/21
Ein Urteil mit Sprengkraft. Konsequenz ist, dass Gesellschaftsformen, die wie die Limited im deutschen Recht nicht ausdrücklich angeführt werden, nicht rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig sind. Sie können aber orientiert an deutschen Gesellschaftsformen wie eine GbR, eine OHG oder als Einzelkaufmann behandelt werden.
Um weiterhin in den Genuss der Haftungserleichterungen einer Kapitalgesellschaft zu kommen, sollte bei bestehendem Verwaltungssitz in Deutschland eine Umwandlung stattfinden. Es kommt eine Verschmelzung zu einer GmbH in Betracht. Erforderlich ist allerdings ein Stammkapital von 25.000 €.
Es könnte auch eine Unternehmergesellschaft gegründet werden, allerdings wäre hier eine Neugründung und anschließende Einlage des Geschäftsbetriebes erforderlich.
Letzte Möglichkeit wäre die Gründung einer irischen Limited, die als EU – Gesellschaft weiterhin anerkannt ist. Auch dort könnten dann die Gesellschaftsanteile eingebracht werden.
Dies führt allerdings nicht zu einer rückwirkenden Wiederherstellung der Parteifähigkeit. Für alle Rechtsstreitigkeiten, die seit 2021 bis zur Umwandlung anfallen, gelten die oben genannten Gesellschaftsformen.