Halterhaftung für die Verfahrenskosten

Nach § 25a StVG kann der Halter für die Verfahrenskosten haften, wenn bei einem Parkverstoß der Fahrer nicht rechtzeitig ermittelt werden kann. Dies setzt aber voraus, dass der Halter innerhalb von 2 Wochen einen entsprechenden Zeugenfragebogen erhält, da ansonsten das Erinnerungsvermögen stark nachlassen könnte. In diesem Zusammenhang ist eine Scheibenwischerverwarnung (Verwarnungsgeldangebot anonymisiert) nicht ausreichend, da nicht feststeht, dass diese auch dem Halter zugeht.

AG Straubing, 9 OWi 441/21

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