Es bleibt beim OLG Oldenburg dabei, dieses Messverfahren gilt nicht mehr als standardisiert. Ausdrücklich wird der Meinung des OLG Schleswig entgegengetreten, dass unter bestimmten Bedingungen korrekte Messergebnisse herauskommen würden und somit ein standardisiertes Messverfahren vorliegt. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass das OLG Schleswig ausgeführt hat, dass unter gleichbleibenden Fehlbedingungen trotzdem gleiche Messergebnisse (die aber nicht richtig sein müssen) herauskommen würden. Insoweit kann kein standardisiertes Messverfahren vorliegen. Das Verfahren wurde eingestellt.
OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 199/21