Terminsaufhebung wegen Krankheit

Nur wenn der Betroffene vom Gericht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden ist, braucht er nicht zur Hauptverhandlung zu kommen. Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, hat das Gericht den Einspruch zu verwerfen, § 74 II OWiG.

Die Vorlage eines ärztlichen Attestes reicht immer nicht als Entschuldigung aus, es muss die Teilnahme an der Hauptverhandlung unzumutbar gemacht sein. Ergibt sich dies nicht aus dem Attest, besteht für das Gericht eine Nachforschungspflicht (z.B. durch Nachfrage beim Arzt).

Hier wurde der Einspruch zu Unrecht verworfen, worauf die Rechtsbeschwerde gestützt wird. Allerdings muss in der Beschwerdebegründung die Art der Erkrankung benannt und die Symptome und Einschränkungen dargelegt werden. Geschieht dies nicht, bleibt die Verfahrensrüge ohne Erfolg, auch wenn die Entscheidung in der ersten Instanz falsch war.

OLG Rostock, 21 Ss OWi 102/21

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