Wenn man wegen des Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil vom Fahrverbot absehen will, wird regelmäßig die Grenze von zwei Jahren genannt. Eine schematische Anwendung verbietet sich aber.
Hier wurde ein Ersttäter mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h zu einer Geldbuße verurteilt. Das Gericht hat Vorsatz angenommen, sah aber aufgrund des Zeitablaufs von der Verhängung eines Fahrverbotes ab. Natürlich hatte der Betroffene auch zwischenzeitlich keine weitere Ordnungswidrigkeit begangen.
Das Bußgeld war schon wegen der Annahme von Vorsatz verdoppelt worden. Eine weitere Erhöhung erfolgte nicht, da vom Fahrverbot wegen des Zeitablaufs abgesehen wurde.
AG Trier, 27c OWi 8143 Js 10147/20