Ein Linienbus, der vom Fahrbahnrand abfahren will und hierzu links blinkt, hat Vorrang gegenüber dem fließenden Verkehr, § 20 V StVO. Dies bedeutet er hat Vorfahrt, nicht nur das Recht, den fließenden Verkehr zu behindern.
Kommt es dann zu einem Unfall mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, würde grundsätzlich das vorbeifahrende Fahrzeug haften. Allerdings muss für den Linienbus bewiesen werden, dass er rechtzeitig links geblickt hat. Insoweit muss ein so genannter Vollbeweis erbracht werden. Gelingt dies nicht, ist eine Haftungsverteilung von 75 %-25 % zulasten des Linienbusses angemessen, dem vorbeifahrenden Fahrzeug wird eine erhöhte Betriebsgefahr aufgrund Verkehrssituation zugerechnet.
Die Revision wurde zugelassen, da das Kammergericht Berlin im Jahr 2018 (22 U 128/17) die anderslautende Auffassung vertreten hat, dass der vorbeifahrende Fahrzeugführer zu widerlegen habe, dass der Busfahrer rechtzeitig links geblickt hat.
OLG Celle, 14 U 96/21