Eine Körperschaft kann gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 52 AO auch durch Förderung des Gesundheitswesens oder des demokratischen Staatsverständnisses erfüllen. Politische Zwecke dürfen aber nicht primär verfolgt werden. Auch wenn es zu Überschneidungen kommen kann, dürfen die politischen Zwecke nicht im Vordergrund stehen. Ein Eintritt in einen politischen Wettstreit darf auch nicht erfolgen.
BFH V B 25/21
Fortschreibung der ATTAC-Förderverein-Rechtsprechung.