Der Halter ist 20 Tage nach der Fahrt angehört wurden, wer den Verstoß begangen hat. Er vertrat die Auffassung, so spät müsse er sich nicht mehr erinnern können, wer damals den Wagen gefahren sei. Diese Frage wurde letztendlich nicht entschieden, der Halter hat noch nicht einmal den infrage kommenden Täterkreis eingegrenzt.
Hier waren es die Ehefrau und der Sohn, die ebenfalls Zugriff auf das Fahrzeug hatten. Diese sind offensichtlich auch vernommen worden, allerdings ohne Ergebnis. Ob es weitere Ermittlungsmöglichkeiten gab, die nicht ausgeschöpft wurden, wurde nicht vorgetragen.
Negativ wurde dem Halter angelastet, dass er den möglichen Fahrerkreis erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung benannt hatte. Hieraus lässt sich ableiten, dass er niemals vorhatte, die Ermittlungshandlungen zu unterstützen.
Und dann noch der Hinweis darauf, dass es keine Vorgaben gibt, wie die Kameras der Messgeräte aufzustellen sind. Hier gab es einen Lichtreflex auf dem Überwachungsfoto, dies führte allerdings nicht zu einer Unverwertbarkeit.
OVG Schleswig, 5 LA 117/21