Noch das OLG Koblenz wollte diese Unterlagen nach § 31 MessEG nicht herausgeben (2 OWi 6 SsRs 430/20). Die Verfassungsbeschwerde hatte dann Erfolg. Dies folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren.
Dabei kann dahinstehen, ob messrelevante Eingriffe in das Geschwindigkeitsmessgerät regelmäßig dessen Neueichung zur Folge haben und die im Messprotokoll vermerkte Unversehrtheit des Eichsiegels daher ein aussagekräfiges Indiz gegen zwischen der Eichung und der Messung vorgenommene Eingriffe darstellt. Nicht ausreichend – weil nicht den gesamten maßgeblichen Zeitraum abdeckend – ist insoweit ein möglicher Hinweis des Messbeamten auf dem Messprotokoll, wonach seit Beginn der Eichfrist keine Reparaturen und Wartungen an dem Messgerät durchgeführt worden seien. Liegen demgegenüber keine Reparatur- und Wartungsunterlagen vor, weil nach der letzten Eichung und nach der streitgegenständlichen Messung keine Wartungen oder Reparaturen an dem Messgerät durchgeführt worden sind, kann von der Bußgeldbehörde schon faktisch lediglich eine Erklärung hierüber gefordert werden.
Die beantragte Einsichtnahme in die Falldatensätze der gesamten Messreihe einschließlich Statistikdatei(en) und Case-List(s) – sofern erforderlich unter Beteiligung der Bußgeldstelle – muss noch geklärt werden, wurde hier nicht entschieden. Es ist zu prüfen, ob diesen Daten überhaupt eine Bedeutung für die Nachprüfbarkeit des konkret in Rede stehenden Geschwindigkeitsverstoßes zukommt, welche konkreten Informationen beziehungsweise Daten über dritte Verkehrsteilnehmer gespeichert werden und gegebenenfalls mit welchem Aufwand eine Anonymisierung dieser Daten erfolgen könnte.
Das Verfahren wurde an das Amtsgericht zurückgewiesen.
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, VGH B 46/21
Hinweis: Es ging um den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.