Verbringungskosten und UPE-Zuschläge sind auch bei der fiktiven Abrechnung ersatzfähig, wenn sie nach den örtlichen Gegebenheiten in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallschaden kann auch im Rahmen dieser fiktiven Abrechnung bestehen, es muss aber ein fühlbarer Nachteil gegeben sein. Insoweit muss dieser Nachteil auch tatsächlich vermögensrechtlich eingetreten sein und darf nicht fiktiv bleiben.
OLG Celle, 14 U 136/20