Die Schweiz liefert bei reinen Fiskaldelikten praktisch nicht nach Deutschland aus. Das OLG Frankfurt wertete die Handlungen im Rahmen dieses Komplexes daher auch als gewerbsmäßigen Betrug, diese Einschätzung wird in Deutschland stark kritisiert.
Nun ging es um die Auslieferung des Anwalts Hanno Berger, der intensiv in CumEx verwickelt war. Das Bundesstrafgericht in Bellinzona gab dem Auslieferungsersuchen statt, da nach Schweizer Recht auch ein qualifizierter Betrug zum Nachteil des Gemeinwesens durch Täuschung der Steuerbehörden anzunehmen sei. Arglist wurde insoweit angenommen.
Derzeit läuft noch eine Beschwerde vor dem Bundesgericht in Lausanne. Die Erfolgschancen werden allerdings als niedrig angesehen.
(Quelle: NJW 4/2022)