Wer tatsächlich nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer zur Steueranrechnung beziehungsweise Steuererstattung beim Finanzamt auf der Grundlage von CumEx – Leerverkaufsgeschäften geltend macht, begeht eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Es erfolgt dann nämlich bei positiver Bescheidung ein ungerechtfertigter Steuervorteil.
Auch wenn für die Rückforderung bereits steuerrechtliche Verjährung eingetreten ist, kann durch § 73e I 2 StGB die Einziehung von Taerträgen erfolgen.
BGH, 1 StR 519/20