Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass dieses Gerät alle Kriterien des standardisierten Messverfahrens erfüllt. Insoweit ist unschädlich, dass eine geringfügige Abweichung von den Anforderungen für Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte der PTB (PTB-A 12. 05) vorliegt. Hierin wird nämlich festgehalten, dass der Endwert des Geschwindigkeitsbereiches zwischen 200 und 300 km/h liegen muss. In der Baumusterprüfbescheinigung für das PoliScan FM1 ist aber ein Messbereich von 10 km/h bis 320 km/h angegeben. Die Abweichung der angegebenen Obergrenze schließt eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen des Mess- und Eichrechts nicht aus. Maßstab für die Konformität des Gerätes sind insoweit nicht die Vorgaben der PTB-A 12.05, sondern die grundlegenden Bestimmungen des Mess- und Eichrechts. Ein Gerät, das bei der Bauerprüfung den entsprechenden Vorgaben entspricht, kann zertifiziert werden.
OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 109/21