Regeln zukünftigen Eheleute in einem Ehevertrag die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend und vereinbaren Sie für den Fall der Beendigung der Ehe die Zahlung eines bestimmbaren Betrages, der erst zum Zeitpunkt der Scheidung zu leisten ist, liegt keine Schenkung vor. Es handelt sich nicht um eine freiwillige Zuwendung, diese ist nicht nach dem ErbStG zu besteuern.
BFH, II R 40/19