Normalerweise werden Bußgeldbescheide in den Briefkasten geworfen und eine Zustellungsurkunde ausgefüllt. Hierbei muss auf dem Umschlag die Anschrift des Betroffenen angegeben sein, ebenso die Bezeichnung der Behörde und auch eine Geschäftsnummer, die mit dem Aktenzeichen identisch ist. Hier kam es zu einem Fehler, der erste Vorname war falsch, ebenso der Straßenname, diese Straße existierte im Wohnort des Betroffenen nicht.
Somit war die Zustellung nicht wirksam. Zwar ergaben sich keine Zweifel an der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, da der zweite Vorname, das Geburtsdatum und die Stadt richtig ausgefüllt waren. Der Betroffene konnte also erkennen, dass er in diesem Bescheid gemeint war. Allerdings begann die Frist für den Einspruch nicht zu laufen. Es mangelt an einer wirksamen Zustellung. Kenntnis von dem Bußgeldbescheid wurde erst erlangt, als die Verteidigung Akteneinsicht nahm, nachdem die Behörde mehrfach die Zahlung des ausgewiesenen Bußgeldes angemahnt hatte.
AG St. Ingbert, 23 OWi 3473/21
Zumindest lag keine ordnungsgemäße Zustellung vor. Es konnte noch Einspruch eingelegt werden. Allerdings war der Bußgeldbescheid nach § 66 OWiG wirksam, konnte also die Verjährung unterbrechen.