Auch wenn die Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen vorsätzlich rechtswidriger Schädigung bei den sog. Dieselskandalautos von VW verjährt sind, kann es doch noch Geld vom Hersteller geben. Es besteht die Möglichkeit auf sog. Restschadensersatz aus § 852 BGB. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch innerhalb der Verjährungsfrist ein anderer Anspruch hätte geltend gemacht werden können.
Grundsätzlich kann der Kaufpreis verlangt werden, nicht vermindert um die Herstellungs- und Bereitstellungskosten, da der Hersteller sich bösgläubig bereichert hat. Allerdings reicht der Anspruch auf Restschadensersatz nicht weiter als ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB, bei dem grundsätzlich Nutzungsvorteile abgezogen werden müssen.
BGH, Via ZR 8/21 und Via ZR 57/21
Der Anspruch aus § 852 BGB verjährt grundsätzlich in 10 Jahren ab seiner Entstehung, allerspätestens aber 30 Jahre nach dem schadenauslösenden Ereignis. Dieser Anspruch könnte also in Betracht gezogen werden bei allen Autos, die zwischen 2012 und dem Bekanntwerden des Abgasskandals am 22. September 2015 gekauft worden sind. Allerdings ist dann ein wenig Eile geboten, der Schaden muss innerhalb der angesprochenen 10 Jahre geltend gemacht werden.