Zur Hauptverhandlung wurde der Betroffene geladen, nicht aber nachweisbar der Verteidiger. Der Betroffene erschien nicht, der Verteidiger auch nicht. Der Einspruch wurde verworfen, weil der Betroffene unentschuldigt ausgeblieben ist.
Geht so nicht, denn der Verteidiger war nicht geladen. Ein Empfangsbekenntnis für die Ladung hat er zumindest nicht abgegeben. Dann kann der Einspruch auch nicht verworfen werden, auch wenn der Betroffene ohne weitere Entschuldigung nicht zur Hauptverhandlung erscheint.
OLG Zweibrücken, 1 OWi2 Ss Rs 91/20
Folgerichtige Entscheidung, denn in der Hauptverhandlung hätte der Verteidiger noch einen Antrag auf Entbindung des Betroffenen stellen können. Diesem wäre stattzugeben gewesen, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt und die Fahrereigenschaft eingeräumt wird. Dann hätte die Hauptverhandlung stattfinden müssen.