Beim zuständigen Landratsamt ging über einen 80-jährigen Verkehrsteilnehmer eine polizeiliche Mitteilung ein, dass dieser innerhalb von 2 Stunden 2 Unfälle verursacht hätte. Beide Unfälle waren eigentlich nicht zu erklären, es könnten altersbedingte geistige und / oder körperliche Ausfallerscheinungen vorliegen. Auf Aufforderung der Behörde reichte der Fahrerlaubnisinhaber einen Medikationsplan sowie ein ärztliches Attest ein, in dem u.a. Herzinsuffizienz, Vorhofflimmern Mitralkappenersatz nach Endokarditis sowie chronische Niereninsuffizienz (beides aktuell kompensiert) angeführt waren.
Daraufhin forderte die Behörde das Gutachten eines Arztes einer anerkannten Begutachtungsstelle, ob eine Erkrankung vorliegt, die die Fahreignung in Frage stellt (Nr.4+210 der Anlage 4 FeV) und ob es durch entsprechende Maßnahmen hinreichend sichergestellt ist, dass er den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht wird.
Dieses Gutachten wurde nicht beigebracht, worauf die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Zu Recht, die Gutachten-Anforderung war rechtmäßig, da hinreichend konkrete Tatsachen bekannt waren, es muss also nicht feststehen, dass die entsprechende Erkrankung tatsächlich besteht.
Auch wenn der Unfall eines älteren Kraftfahrers mit entsprechender Aufgeregtheit nicht ohne Weiteres eine Überprüfung indiziert, bestanden hier aber ausreichend Bedenken. Ein Abkommen von der Fahrbahn ohne Grund (1. Unfall) kann auf Wahrnehmungsdefizite, eine verlangsamte Informationsverarbeitung oder auch Bewusstseinstrübungen zurückzuführen sein. Die Kollision mit einem Hoftor (2. Unfall) ohne konkrete Ursache sieht ähnlich aus, die nachfolgend im Krankenhaus festgestellten gesundheitlichen Beschwerden deuten ebenfalls auf eine Beeinträchtigung hin. Die entsprechende polizeiliche Mitteilung konnte auch uneingeschränkt verwertet werden und wurde nicht widerlegt.
Bei Eignungszweifeln wegen altersbedingter Erkrankungen und Leistungsmängeln kommt es auch nicht darauf an, ob sich diese Einschränkungen auch schon oder weiterhin in entsprechenden Unfällen zeigen.
Letztendlich noch der Hinweis, dass fehlende finanzielle Mittel eine Begutachtung nicht ausschließen.
BayVGH, 11 CS 21.2385