Hier kam es zu einem tragischen Unfall mit schwersten Folgen, verursacht durch einen Bruch eines Gelenks in der Lenksäule. Der ursächliche Schaden, ein bei Fertigung falsch verbautes Lager, bestand von Anfang an.
Trotzdem haftet die Autovermietung, sie kann sich nicht auf einen Haftungsausschluss für diesen verschuldensunabhängigen Mangel berufen, da es eine Kardinalpflicht der Autovermietung ist, ein verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Hierauf kann sich der Mieter in jedem Fall verlassen, das Fahrzeug muss frei von Mängeln sein, die eine erhebliche Gefahr begründen könnten.
OLG Frankfurt, 2 U 28/21