Im Ausland getätigte Vorsorgeaufwendungen sind grundsätzlich in Deutschland nicht steuerlich abzugsfähig, wenn sie im Ausland zum Abzug zugelassen sind. Hierzu muss der Arbeitnehmer im Ausland allerdings Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit erzielen, es reicht nicht aus, wenn er eine vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängige gesetzliche Altersrente bezieht.
Für die Frage, ob der Beschäftigungsstaat nach § 10 II 1 Nr.1 Teilsatz 2 c) EStG keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung der dortigen Einnahmen zulässt, sind die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen.
BFH, X R 11/20