Vor der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung Einsicht in diverse Unterlagen, was vom Amtsgericht abgelehnt wurde. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hielt das Landgericht gem. § 305 StPO für unzulässig, selbst wenn bei vorhersehbarer Verurteilung zu einem Bußgeld von nur 80 € lediglich die beschränkte Prüfung in der Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgen könne.
LG Memmingen, 4 Qs 135/21
Hierzu gibt es auch eine Vielzahl anderslautender Entscheidungen.