Bei einer Alkoholkonzentration bis 1,1 Promille kann relative Fahruntauglichkeit vorliegen, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen darauf schließen lassen. Hierbei ist zu beachten, dass die Anforderungen an derartige Auffälligkeiten immer geringer werden, je näher die Blutalkoholkonzentration an den Grenzwert von 1,1 Promille herantritt.
Bei Betäubungsmitteln ist die Fahruntüchtigkeit anhand einer umfassenden Würdigung der Beweisanzeichen vorzunehmen, es geht hier um die Art der konsumierten Substanz sowie das äußeren Erscheinungsbild.
In diesem Fall wurde eine Blutalkoholkonzentration von 0,83 Promille festgestellt, ebenso ergab sich, dass der Beschuldigte Diazepam zu sich genommen hatte. Es gab jedoch keine entsprechenden Fahrauffälligkeiten oder körperliche Ausfallerscheinungen.
Ein Geschwindigkeitsverstoß zählt hierzu nicht. Auch touchierte der Betroffene mit seinem Fahrzeug eine Bordsteinkante, dies war auch nicht ausreichend. Ein eventueller Rotlichtverstoß stellt ebenfalls keine entsprechende alkohol- oder drogenbedingte Fahrauffälligkeit dar, solche Verfehlungen passieren häufig im Straßenverkehr. Körperliche Beeinträchtigungen waren nicht in einem solchen Ausmaß gegeben, das von Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden konnte. Unruhe, wechselnde Stimmung und Nervosität können auf die Situation zurückzuführen sein, ebenso dass die Bindehaut wässrig/gerötet und die Augen glänzend waren, was auch auf Müdigkeit zurückzuführen sein kann. Hier kam noch hinzu, dass bei der ärztlichen Untersuchung nur von leichtem Einfluss von Alkohol und Medikamenten ausgegangen wurde.
Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war daher abzulehnen.
LG Köln, 117 Qs 25/22