Vorsatz oder Fahrlässigkeit?

Bei Vorsatz wird die Regelbuße verdoppelt. Grundsätzlich kann Vorsatz nach der Rechtsprechung der meisten Oberlandesgerichte bei einer Überschreitung von mind. 40% angenommen werden. Insoweit muss der Tatrichter auch eine nicht eindeutig widerlegbare Einlassung des Betroffenen zu seinem Willen zu übernehmen. Hier war vorgetragen worden, der Fahrer hätte aus Sorge um möglicherweise ausgebrochene oder in der Einzäunung verhangene Pferde (er hatte einen entsprechenden Alarm erhalten) möglicherweise nicht die „notwendige Sorgfalt für die Beschränkung“ aufgebracht. Es wurde nicht ausdrücklich angegeben, die mehrfach beidseitig aufgestellten Schilder nicht gesehen zu haben, auch nicht, die Geschwindigkeit falsch eingeschätzt zu haben.

Dies reicht nicht, um von der Indizwirkung der 40%igen Überschreitung zu Fahrlässigkeit wegzukommen.

Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache muss erneut vor dem Amtsgericht verhandelt werden.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 113/21

Es wird darauf hingewiesen, dass der Betroffene aufgrund der Sorge um sein Tier möglicherweise auch schnell hinfahren wollte, insoweit also die Überschreitung billigend in Kauf nahm. Dann wäre Eventualvorsatz gegeben. Auch drängt sich die Frage auf, ob er den Weg zu der Weide nicht sehr gut kannte, insoweit auch die Geschwindigkeitsbeschränkungen.

Ergänzend noch eine weitere Entscheidung:

Dem Fahrer muss der genaue Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bekannt sein, um Vorsatz anzunehmen. Es reicht aus, wenn er weiß, dass er schneller als erlaubt fährt, zumindest wenn ihm eine nicht unerhebliche Überschreitung bewusst ist. Wenn er dann nicht auf den Tacho sieht und bremst, bringt er hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er die Überschreitung billigend in Kauf nimmt.

OLG Hamm, 5 RBs 12/22

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