Nachdem zum 1.12.2020 in § 20 II Nr.2 WEG ein Recht auf bauliche Veränderung eingeführt wurde, um elektrisch betriebene Fahrzeuge aufladen zu können, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss das Abstellen von Elektroautos in der Tiefgarage untersagt werden. Dies läuft der Intention einer breiten Förderung der E – Mobilität zuwider.
AG Wiesbaden, 92 C 2541/21