Wenn ein Radfahrer von einer Straße nach links auf ein Grundstück abbiegen will, trifft in die Pflicht zur doppelten Rückschau. Auch muss er sich ganz links (also Richtung Straßenmitte) auf seiner Spur einordnen und ein deutliches Handzeichen geben. Wenn dies alles im Prozess nicht sicher festgestellt werden kann, kann ihn eine Alleinhaftung bei einem Unfall mit einem überholenden Fahrzeug treffen, weil er gegen § 9 StVO verstoßen hat. Weil für den überholenden Fahrer nicht nachweisbar zu erkennen war, dass der Radfahrer abbiegen wollte, trifft ihn auch keine Mithaftung wegen eines Verstoßes gegen das Gebot aus § 5 III StVO, nicht bei unklarer Verkehrslage zu überholen.
OLG Düsseldorf, 1 U 216/20