Wer wegen eines vorhersehbaren Sekundenschlafs einen Unfall baut, kann sich einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB strafbar gemacht haben. In einem solchen Fall erfolgt regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis, auch schon vorläufig im laufenden Ermittlungsverfahren.
Hier wurde vorgetragen, der Sekundenschlaf sei aufgrund einer Unterzuckerung aufgrund des Fastenmonats Ramadan eingetreten. Das Gericht nahm eine mögliche Ausnahmesituation an und hob die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO auf. Eine Klärung über die mögliche Vorhersehbarkeit ist im Hauptsacheverfahren vorzunehmen.
LG Potsdam, 25 Qs 42/21