Der Polizei war anonym ein Drogengutachten zugespielt worden, dass in einem familiengerichtlichen Verfahren erstellt worden ist. Der Führerscheininhaber soll Kokain und Amphetamine konsumiert haben. Aufgrund dieses Gutachtens wurde ihm die Fahrerlaubnis sofort entzogen.
Der Inhaber der Fahrerlaubnis wandte hiergegen ein, dass bei dieser anonymen Anzeige mit einem Gutachten aus einem familiegerichtlichen Verfahren ein Beweisverwertungsverbot bestehen würde. Auch würde er seit drei Monaten ein Entzugsprogramm durchführen und sich in Behandlung befinden.
Die Fahrerlaubnis durfte entzogen werden, die anonym der Polizei zugespielten Unterlagen verwertet werden. Es sei zu unterscheiden zwischen strafrechtlichen und gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis diene dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer und würde das Interesse des Antragstellers daran überwiegen, dass das ihn betreffende Gutachten nur in dem familienrechtlichen Verfahren verwendet wird. Im Hinblick auf staatliche Schutzpflichten könne es nicht hinnehmbar sein, dass trotz entsprechender Kenntnis der Behörden die Fahrerlaubnis nicht entzogen würde.
Kokain und Amphetamin berechtigen zum sofortigen Entzug nach § 3 I StVG, die begonnene Therapie ist unerheblich. Eine entsprechende Entwöhnung und Entgiftung kann frühestens nach einer einjährigen Abstinenzeit anzunehmen sein.
VG Cottbus, VG 7 L 82/22