Auch wenn der Geschädigte auf Basis des Gutachtens abrechnet, steht ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn der Ausfall nachgewiesen wird.
AG Tostedt, 4 C 163/21
Diese ist aber auf die im Gutachten angegebene Dauer limitiert, braucht der Geschädigte bei einer Eigenreparatur länger, bleibt dies unberücksichtigt.