Die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird aufgehoben, wenn sich aus neuen Tatsachen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass der Verurteilte zukünftig im Straßenverkehr ungefährlich ist. Die Prüfung hat einzelfallbezogen vollumfänglich zu erfolgen, es gibt keine schematische Vorgehensweise.
LG Berlin, 506 Qs 27/22