Keine verschuldensunabhängige Halterhaftung beim E-Scooter

Nach § 7 StVG haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs (und damit auch seine Versicherung) verschuldensunabhängig, wenn beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch oder eine Sache geschädigt wird. Dies gilt nach § 8 StVG aber nicht, wenn das Fahrzeug auf ebener Bahn max. 20 km/h erreicht.

Hier ging es um einen E-Scooter, durch den ein anderes Fahrzeug beschädigt worden sein soll. Der Scooter war nach der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung zugelassen, nach § 1 der eKFV betrug seine Höchstgeschwindigkeit somit mind. 6 und max. 20 km/h.

AG Frankfurt, 29 C 2811/20

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