Wenn die Behörde nach § 31a StVZO ein Fahrtenbuch auferlegen will, weil der Fahrer nicht ermittelt werden kann, muss sie auch prüfen, ob ein Verkehrsverstoß tatsächlich feststeht. Dabei genügt aber die Überzeugung mit hinreichender Sicherheit. Bestreitet der Halter eines Fahrzeugs den begangenen Verkehrsverstoß, muss er nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens im Verfahren um das Fahrtenbuch substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen.
Nach § 5 II StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Insoweit muss eine Strecke einsehbar sein, die die ganze Überholstrecke einschließlich der Strecke, die er für das Wiedereingliedern mit ausreichendem Abstand benötigt, mit umfasst. Hinzu kommt natürlich noch der Weg, den ein entgegenkommendes Fahrzeug mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit während dieser Zeit zurücklegen wird.
OVG Münster, 8 B 433/22