Bei diesem Messverfahren handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, das Gericht muss lediglich das Verfahren, einen eventuell zu berücksichtigenden Toleranzwert sowie das ermittelte Messergebnis benennen. Natürlich muss die Durchführung entsprechend der Vorgaben erfolgen. Eine weitere Beweisaufnahme muss nur durchgeführt werden, wenn konkrete Hinweise für Unregelmäßigkeiten gegeben sind. Polizisten als sogenannte Berufszeugen können sich darauf berufen, die Messung immer entsprechend der Anleitung durchzuführen. Dies kann vom Gericht entsprechend gewürdigt werden, auch wenn eine tatsächliche Erinnerung an den konkreten Vorfall nicht gegeben ist.
Bei einem Alkoholverstoß ist regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen, nähere Erläuterungen hierzu sind nur in besonderen Ausnahmefällen erforderlich.
KG Berlin, 3 Ws (B) 53/22