Wer ordnungsgemäß bei klarer Verkehrslage zum Überholen einer größeren Kolonne angesetzt hat, hat Vorrang auch gegenüber aus der Kolonne ausscherenden Fahrzeugen, auch wenn eine Absicht zum Linksabbiegen erkennbar wird. Es ist erlaubt, 9-10 Fahrzeuge zu überholen, hieraus resultiert kein Mitverschulden an einem Unfall. Es kommt höchsten zu einer erhöhten Betriebsgefahr.
OLG Celle, 14 U 118/21