Nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort bekam die Polizei einen Hinweis auf den Halter des Fahrzeugs. Sie suchten diesen zu Hause auf, in einer informatorischen Befragung räumte er die Fahrereigenschaft ein. Anschließend wurde er erst strafrechtlich über seinen Aussageverweigerungsrecht belehrt und über den Vorwurf informiert.
Die Auskünfte des Halters sind unverwertbar. Es war klar, dass der Halter möglicherweise als Fahrer in Betracht kommt. Er hätte sofort belehrt werden müssen.
Das Landgericht sieht keinen hinreichenden Tatverdacht, da weitere Erkenntnisse zur Fahrereigenschaft nicht gegeben waren. Der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wurde aufgehoben.
LG Nürnberg-Fürth, 5 Qs 40/22