Gemessen wurde mit einem Poliscan Speed M1, das keine Rohmessdaten abspeichert. Die Messung kann also nachträglich nicht überprüft werden.
Hierdurch wird der Betroffene nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Dieses Recht schützt ihn nicht davor, dass bei standardisierten Messverfahren eine nachträgliche Prüfbarkeit mangels Speicherung von Rohmessdaten nicht gegeben ist. Dieses Manko wird durch diverse rechtsstaatliche Sicherungen beim Zulassungs- und Konformitätsverfahren sowie den Toleranzabzug und die laufende Eichung des Gerätes kompensiert.
Und dann noch der Hinweis, dass weitere Unterlagen oder Informationen bereits gegenüber der Behörde verlangt werden müssen. Anschließend muss bei Verweigerung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, danach in der Hauptverhandlung ein weiterer Antrag.
VerfGH Rheinland-Pfalz, VGH B 30/21