Der Betroffene ist ohne Fahrerlaubnis gefahren. Grund hierfür war eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung. Ansonsten lagen noch vier weitere Voreintragungen in Flensburg vor, aber alle unter 100 € Bußgeld. Vorbestraft war er nicht.
Das Gericht hat den PKW (BMW 735i), der nicht ihm gehörte, beschlagnahmt. Zu Unrecht, auch wenn er ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, dürfte die Beschlagnahme und Einziehung jedoch unverhältnismäßig gewesen sein. Im Verhältnis zur Einziehung eines Pkw sind hier der Unrechtsgehalt und die Schuld des Täters eher als gering zu bewerten.
Offenbar kam es dann noch zu einer Wiederstandshandlung, hierbei wurde aber das Fahrzeug nicht eingesetzt. Die Beschlagnahme wurde aufgehoben. Das Fahrzeug wurde herausgegeben.
LG Dresden, 15 Qs 32/21
Und dann zitiere ich das Gericht gerne, weil offenbar der Betroffene sich doch sehr deutlich geäußert hat:
„Die in den Mitteilungen, E-Mails und Beschwerden an die Polizei getätigten und in Wortwahl und Sprachgebrauch eher eigenwilligen Äußerungen und Vorwürfe des Beschwerdeführers dienen dagegen seiner eigenen Rechtsdurchsetzung und auch seiner Verteidigung im vorliegenden Verfahren.“ Auch wenn sein Vorbringen wohl eher ungeeignet in diesem Verfahren war, kann hieraus jedoch nicht auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen geschlossen werden. Es war halt eine Rechtsansicht.