Vorsätzliche Begehungsweise einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Auf einer Autobahn war bei einer Baustelle ein Geschwindigkeitstrichter aufgebaut, zunächst 100, dann 80, danach 60. Der Betroffene fuhr 82 km/h, mithin 37 % zu schnell. Das Amtsgericht hatte noch eine vorsätzliche Begehungsweise angenommen und darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen wird, dass die gut sichtbar aufgestellten Schilder auch wahrgenommen werden.

Der Betroffene hatte sich dahingehend eingelassen, dass er das letzte Schild nicht gesehen habe. Es lag also nicht nur ein pauschales Bestreiten vor, das Gericht hätte sich mit dieser Einlassung und auf den konkreten Fall bezogenen Überlegungen hiermit auseinandersetzen müssen.

Auch kann erst ab einer Überschreitung von 40 % davon ausgegangen werden, dass dem Betroffenen die Überschreitung nicht mehr verborgen geblieben sein kann. Dies wird angenommen, da der Fahrer anhand der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Vibrationen und der Schnelligkeit einen entsprechenden Rückschluss ziehen kann. Liegt die Überschreitung unter diesen 40 %, müssen weitere Indizien, die sich auf den konkreten Fall beziehen, zur Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise herangezogen werden. Auch darf die absolute Übertretung nicht völlig außer Acht bleiben. Hier ging es lediglich um eine Überschreitung von 22 km/h, es ist also nicht ohne weiteres und stets anzunehmen, der Fahrer habe diese Überschreitung bemerkt.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 39/22

Das Gericht weist noch darauf hin, dass die Grenze von 40 % erst tatsächlich wahrnehmbar bei erlaubten 100 km/h erscheint, die Differenz von dann 40 km/h dürfte deutlich bemerkbar sein. Dies kann zumindest als Argument herangezogen werden, wenn die Geschwindigkeit unter dieser Grenze liegt. Hinzu kommt in diesem Fall, dass die Überschreitung in einer Baustelle stattfand, insoweit also auch die Fahrbahnunebenheiten ein wenig täuschen könnten.

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