Auch wenn das Gericht nicht absolut an seine bisherige Terminplanung gebunden ist, darf es eine Verhandlung nicht vor der eigentlich bestimmten Zeit beginnen, wenn dies nicht vorher angekündigt und auf dem Aushang über die Verfahren (Sitzungsrolle) oder im Internet vermerkt wurde. In diesem Fall ist die Öffentlichkeit nicht gewährleistet, § 169 GVG.
OLG Düsseldorf, IV – 3 RBs 38/22