Der Betroffene hat ein Anrecht darauf, die verkehrsrechtliche Anordnung nebst Begründung für ein Verkehrsschild zu erhalten. Diese richtet sich regelmäßig nach § 45 StVO. Erhält die Verteidigung diese Unterlagen trotz formgerechter Anträge nicht, kann eine Versagung des rechtlichen Gehörs vorliegen.
OLG Saarbrücken, 1 Ss (OWi) 59/21