Aussteiger gegen Schnellfahrer

Grundsätzlich muss man beim Aussteigen darauf achten, niemanden zu schädigen. Kommt es in einer Spielstraße zu einer Kollision der Autotür mit einem zu schnell fahrenden Fahrzeug (hier 20 km/h statt 7 km/h), tritt jedoch die Betriebsgefahr des vorbeifahrenden Autos nicht vollständig zurück. Eine Haftungsquote des vorbeifahrenden Autos von 25% wurde ausgeurteilt.

LG Saarbrücken, 13 S 135/21

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