Der Schluss auf eine Nichteignung ist nur zulässig bei nicht beigebrachter positiver MPU, wenn die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens formell und materiell rechtmäßig war. Dies gilt auch, wenn es um eine Personenbeförderungsschein geht. Soll in einem solchen Fall ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Überprüfung der körperlichen und/oder geistigen Eignung angefordert werden, müssen Hinweise auf dahingehende Eignungsmängel vorliegen.
OVG Münster, 16 B 123/21