Nach ständiger Rechtsprechung spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Autofahrer einen Unfall mit einem Fahrradfahrer verschuldet hat, wenn die Kollision des Fahrradfahrers mit seiner Autotür in unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür erfolgt. Wenn ein Autofahrer aussteigen möchte, hat er sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 14 I StVO).
Der mangelnde Seitenabstand des Fahrradfahrers spielt hier keine Rolle. Erstens ließ sich der Abstand nicht konkret nachweisen, und zweitens wurde auf die Verkehrslage, die Geschwindigkeit und die bauliche Situation in der Straße sowie möglicherweise weitere Fahrzeuge verwiesen. Der Seitenabstand muss in der Regel so bemessen sein, dass ein geringfügige Öffnen einer Tür möglich ist. 50 cm sind nach Ansicht des Gerichts ausreichend. Ein Radfahrer muss keinen so großen Seitenabstand zu einem parkenden Fahrzeug einhalten, dass er selbst bei einer vollständigen Öffnung einer Fahrzeugtür nicht kollidieren wird. Auch das hohe Tempo des Radfahrers kann diesem nicht vorgeworfen werden.
Der Autofahrer haftet voll. Der Radfahrer muss sich lediglich einen Vorteilsausgleich in Höhe von 50 % bezüglich seines Rennrades anrechnen lassen, da das Rad bereits ein Jahr alt gewesen ist.
LG Köln, 5 O 372/20