Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann gutgläubig Eigentum erwerben, wenn er sich die Zulassungsbescheinigung II vorlegen lässt und diese prüft. Der ursprüngliche Eigentümer müsste beweisen, dass der Erwerber nicht gutgläubig gewesen ist. Der gutgläubiger Erwerber muss nur vortragen, dass er entsprechend die Papiere gesehen und geprüft hat.
Hier war die Zulassungsbescheinigung gefälscht, aber offenbar so gut, dass der Erwerber darauf vertrauen durfte.
BGH, V ZR 148/21
Hinweis: Ein gutgläubiger Erwerb scheidet aus, wenn dem ursprünglichen Eigentümer die Sache gestohlen wurde, er also seinen Besitz durch Eigenmacht verloren hat und nicht dem Verkäufer den Besitz verschaffte, § 935 BGB.