Der Fahrer eines Porsche 911 war in einen Unfall verwickelt. Die vollständige Haftung des Unfallgegners steht fest. Als er sein Auto in einer Fachwerkstatt reparieren lassen will, begehrt er vom Schädiger auch Nutzungsausfall. Grundsätzlich steht ein solcher einem Geschädigten eines Unfalls zu. Dies gilt aber nicht, wenn die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist. Der Geschädigte verfügt insgesamt über 4 weitere Fahrzeuge, neben dem beschädigten Porsche 911 besitzt er 2 weitere Fahrzeuge, die von anderen Familienmitgliedern genutzt werden. Ein Fahrzeug ist ausschließlich für Rennen ausgestattet und daher für den Straßenverkehr nicht geeignet. Zuletzt verfügt er noch über einen Ford Mondeo.
Die Nutzung des Fords hält der Porsche-Fahrer für unzumutbar, das Fahrzeug sei für den alltäglichen Verkehr viel zu sperrig und würde von der ganzen Familie nur für Lasten- oder Urlaubsfahrten genutzt. Auch sei es ihm nicht zumutbar, auf das Fahrvergnügen eines Porsche 911 zu verzichten.
Sieht das OLG anders. Die Nutzung eines Ford Mondeo (Mittelklassefahrzeug) ist möglich und zumutbar, auch wenn ansonsten ein Porsche 911 gefahren wird. Der zumutbare Zweitwagen muss dem beschädigten Fahrzeug nicht in Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung entsprechen. Auch ein geringeres Fahrvergnügen ist unerheblich. Dies sei eine immaterielle Beeinträchtigung, die auf der subjektiven Wertschätzung.
OLG Frankfurt, 11 U 7/21