Wer einen Unfall schuldhaft mit 1,98 Promille verursacht, handelt grob fahrlässig nach § 81 II VVG. In diesem Fall kann eine Leistungskürzung auf Null durch die Kaskoversicherung gerechtfertigt sein, wenn keine entlastenden Umstände feststellbar sind.
Wenn der Versicherungsnehmer vorträgt, er habe unter einer die freie Willensbestimmung ausschließenden, krankhaften Störung der Geistestätigkeit bei Fahrtantritt gelitten, muss er dies vortragen und beweisen. Wenn er behauptet, er habe sich die Kopfverletzungen nicht bei dem Unfall, sondern bereits vorher bei einem Sturz zugezogen, ohne hierfür Zeugen benennen zu können, reicht dies für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO selbst dann nicht raus, wenn später ein Gutachter diese Schilderung für möglich und plausibel hält. Es liegen dann auch keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens vor.
KG Berlin (Hinweisbeschluss), 6 U 39/21