Fortgeltung der Empfangsvollmacht nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters

Eine nach § 183 I AO erteilte Empfangsvollmacht ist solange wirksam, bis entweder der Vollmachtgeber oder der Empfangsbevollmächtigte diese Vollmacht gegenüber dem Finanzamt widerruft. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 183 III AO.
BFH,VIII B 65/21

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