Wenn die Behörde selbst im gerichtlichen Verfahren die Rohmessdaten und die Bedienungsanleitung nicht an die Verteidigung aushändigt, liegt eine Verletzung des fairen Verfahrens vor, wenn die Behörde diese Informationen besitzt. In einem solchen Verfahren kann nach § 47 OWiG eine Einstellung erfolgen, da Durchsuchungen bei der Verwaltungsbehörde unverhältnismäßig wären.
AG Dortmund, 729 OWi 263 Js 1114/22