Kraftfahrzeuge, die beim illegalen Straßenrennen verwendet werden, können eingezogen werden. Dies gilt auch, wenn der Pkw möglicherweise nicht im Eigentum des Angeklagten steht. Bei § 315f S.2 StGB handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, so dass die Voraussetzungen von § 74a StGB nicht vorliegen müssen. Aber selbst wenn es ein Rechtsgrundverweisung wäre, käme die Einziehung über § 74b I Nr.2 StGB möglich.
AG Nienburg, 4 Ds 370 Js 26085/21