Ein Rettungswagen wollte mit eingeschaltetem Martinshorn eine Gruppe von Radfahrern an einer engen Stelle überholen. Eine Radfahrerin wollte absteigen und stürzte hierbei ohne Berührung des Wagens. Dem Rettungsdienst wurde die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zugerechnet, da er durch das Überholmanöver auch das Absteigen mitverursacht hat. Die Radfahrerin konnte die Verkehrslage zurecht als gefährlich ansehen.
Der Rettungsdienst haftet zu 20%.
OLG Oldenburg, 2 U 20/22