Ein Deutscher hatte im Jahr 2006 auf seine Fahrerlaubnis in Deutschland verzichtet, um ihrem Entzug zuvorzukommen. Anschließend erwog er, seine Firma nach Polen zu verlegen. Offenbar unstrittig lebte er anschließend rund elf Monate überwiegend in Stettin und kam nur alle paar Wochen für ein bis zwei Tage nach Deutschland. In dieser Zeit macht er in Polen seinen Führerschein. Als Wohnort war seine polnische Adresse vermerkt.
Einige Jahre später wurde er in Deutschland angehalten, zu diesem Zeitpunkt war er auch in Deutschland gemeldet. Es liegt aber kein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, er verfügt über eine gültige polnische Fahrerlaubnis. Diese ist auch in Deutschland anzuerkennen (EU- oder EWR-Fahrerlaubnis), auch wenn er damals nicht in Polen gemeldet war. Es kommt insoweit auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt an.
§ 28 IV Nr.3 FeV ist aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (u.a. C-467/10) nicht anzuwenden. Dies gilt auch für diese Variante, in der auf die deutsche Fahrerlaubnis verzichtet wurde.
LG Itzehoe, 3 Ns 314 Js 28038/20